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6 UF 50/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-03-11, 6 UF 50/20
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 6 UF 50/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0311.6UF50.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../4 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe 17.293,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,36 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.“
„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des unter der Vers.-Nr. .../2 bestehenden Anrechts des Antragstellers bei dem A.-Management e.V. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.200,00 € bei der B.1, bezogen auf den 30.11.2018, begründet. Der A.-Management e.V. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.12.2018 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die B.1 zur Vers.-Nr. ... D 597 zu zahlen.“
Für das Beschwerdeverfahren werden gerichtliche Kosten nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden zwischen den beteiligten Ehegatten aufgehoben.
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