Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-02-05, 3 WF 134/20

3 WF 134/20Supreme CourtFeb 5, 2021

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 WF 134/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-05

Aktenzeichen: 3 WF 134/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0205.3WF134.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Familiensenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.10.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 02.09.2020 – 19 F 129/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A. in Kleve Verfahrenskostenhilfe bewilligt,

  • soweit sie mit dem Antrag zu 1) laufenden Unterhalt von monatlich 426 € bis einschließlich Oktober 2020 und von monatlich 317 € ab November 2020

  • und mit dem Antrag zu 2) rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.552,-- €

begehrt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten werden wegen des nicht unerheblichen Teilerfolges der sofortigen Beschwerde nicht erhoben.

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