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7 W 44/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-01-19, 7 W 44/20
Entscheidungsdatum: 2021-01-19
Aktenzeichen: 7 W 44/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0119.7W44.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.04.2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.09.2020 abgeändert.
Der Gläubiger wird ermächtigt, die dem Schuldner nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2019 (11 O 331/19) obliegende vertretbare Handlung, die Übertragung von 0,9 Bitcoin (BTC) auf die Wallet-Adresse
„………..“ des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners
im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten
vornehmen zu lassen.
Der Schuldner wird verurteilt, an den Gläubiger für die Ersatzvornahme einen
Kostenvorschuss in Höhe von 7.049,48 € zu zahlen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und des
Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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