Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-12-17, 2 RVs 85/20

2 RVs 85/20Supreme CourtDec 17, 2020

Regest

StPO § 154 Abs. 2 StGB § 263a Abs. 1 1. Sind nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Taten abgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein. 2. Für den Eintritt eines Vermögensschadens zum Nachteil des Verkehrsunternehmens kommt es nicht darauf an, ob die infolge unbefugter Verwendung von Kreditkartendaten bereitgestellten Online-Tickets anschließend für Fahrten benutzt wurden. Vielmehr besteht der Vermögensschaden bereits darin, dass das Verkehrsunternehmen, das gegenüber dem berechtigten Kreditkarteninhaber zur Rückbuchung verpflichtet ist, nicht die für die Bereitstellung der Online-Tickets vertraglich geschuldete Gegenleistung erhält. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 17. Dezember 2020, III-2 RVs 85/20

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RVs 85/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-12-17

Aktenzeichen: 2 RVs 85/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1217.2RVS85.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO § 154 Abs. 2

StGB § 263a Abs. 1

Sind nach § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedene Taten abgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein.

Für den Eintritt eines Vermögensschadens zum Nachteil des Verkehrsunternehmens kommt es nicht darauf an, ob die infolge unbefugter Verwendung von Kreditkartendaten bereitgestellten Online-Tickets anschließend für Fahrten benutzt wurden. Vielmehr besteht der Vermögensschaden bereits darin, dass das Verkehrsunternehmen, das gegenüber dem berechtigten Kreditkarteninhaber zur Rückbuchung verpflichtet ist, nicht die für die Bereitstellung der Online-Tickets vertraglich geschuldete Gegenleistung erhält.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 17. Dezember 2020, III-2 RVs 85/20

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

a) hinsichtlich der abgeurteilten Online-Ticketkäufe

vom 11. Dezember 2018 (200,00 Euro),

vom 12. Dezember 2018 (79,90 Euro) und

vom 12. Dezember 2018 (209,80 Euro)

aufgehoben; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte

des Computerbetruges in 32 Fällen schuldig ist.

Das Verfahren wird ferner hinsichtlich des Online-Ticketkaufes

vom 7. Dezember 2018 (99,90 Euro) eingestellt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

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