Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-12-02, U Kart) 13/20

U Kart) 13/20Supreme CourtDec 2, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — U Kart) 13/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-02

Aktenzeichen: U Kart) 13/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1202.U.KART13.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Mai 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.276,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.597,13 Euro vom 19. April 2018 bis zum 29. Januar 2020 sowie aus 8.276,02 Euro seit dem 30. Januar 2020 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. vom Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
    1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 2.641 Euro erledigt hat.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der vorstehend genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2018 zu zahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Beklagte zu 4 % und der Klägerin zu 96 % auferlegt.

  • III. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 18. November 2020 auf 3.407,20 Euro und danach auf 2.535,66 Euro festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz setzt der Senat den Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 13. Mai 2020 (Bl. 452 d.A.) bis zum 28. Januar 2020 auf 11.067,81 Euro und danach auf 7.115,68 Euro fest.

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