Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-26, 7 UF 189/19

7 UF 189/19Supreme CourtNov 26, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 7 UF 189/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 7 UF 189/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1126.7UF189.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Tenor

I.

    1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 21.10.2019 (48 F 316/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.
  • für die Zeit von November 2009 bis einschließlich Juli 2013 Ehegattenunterhalt in Höhe von 64.680,00 €,

  • für die Zeit von November 2009 bis September 2012 weitere 4.988,49 € als familienrechtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2. sowie

  • für die Zeit von November 2009 bis Dezember 2013 weitere 7.808,49 € als familienrechtlichen Ausgleich für die Antragstellerin zu 3.,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014,

zu zahlen.

    1. Hinsichtlich des ab dem 01.12.2013 geschuldeten nachehelichen Unterhalts verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts (Ziffer 1., 2. Absatz der Beschlussformel). Entsprechend endet der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1. mit dem 31.12.2016 aufgrund der vorgenommenen Befristung.
    1. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zu 1. zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Antragsteller zu 2., 3. und 4. selbst. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz zwischen der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 1. zu 1/5 und dem Antragsgegner zu 4/5 auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten der Antragsteller zu 2. und 3. trägt der Antragsgegner insgesamt.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

III.

  1. Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 103.683,44 € festgesetzt. Davon entfallen 44.364,00 € auf die Anträge zum Ehegattenunterhalt, 16.296,96 € auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. betreffend den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für den Antragsteller zu 2., 15.144,48 € auf den Antrag der Antragstellerin zu 1. betreffend den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für die Antragstellerin zu 3. und 27.878,00 € auf die Anträge des Antragstellers zu 4.

  2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10.06.2020 (XVI, GA 2881) auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt (42.209,00 € zzgl. 21.669,33 € zzgl. 8.788,30 € zzgl. 8.776,30 € = 81.442,93 €).

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