Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-17, 1 UF 96/20

1 UF 96/20Supreme CourtNov 17, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 UF 96/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-17

Aktenzeichen: 1 UF 96/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1117.1UF96.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

  • I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 16.06.2020 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird weitergehend verpflichtet, dass der Antragsteller bei der Aufnahme des dem Antragsteller nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen durch den Antragsteller wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.

  • II. Beschwerdewert: 5.000 €.

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