Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-11-05, 2 U 63/19

2 U 63/19Supreme CourtNov 5, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 63/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-05

Aktenzeichen: 2 U 63/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1105.2U63.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. November 2019 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es unter Ziffer I.4. des landgerichtlichen Tenors nunmehr heißt:

„die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

wobei der Beklagten gestattet ist, nach ihrer Wahl lediglich die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselements entsprechend vorstehender Ziff. I.1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben

oder

die ersten Teilelemente, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten, als Langloch ausgeführten Öffnung eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist.“

  • II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  • III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- € festgesetzt.

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