Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-27, 21 U 57/17

21 U 57/17Supreme CourtOct 27, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 21 U 57/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-27

Aktenzeichen: 21 U 57/17

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1027.21U57.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 01.06.2017 – 1 O 69/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 100.172,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren, über einen Betrag von EUR 100.172,11 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Mängel des Rohbaus Bäckerei-Pavillon mit Gastronomie (Café), ..... Str. ..., Stadt 1, und ihrer Beseitigung entstanden ist und entsteht, wobei die Mängel darin bestanden, dass die lichte Raumhöhe bei weniger als 3,00 m und bei allenfalls 2,50 m gelegen hätte und die Raumhöhe auch den Vorschriften des Arbeitsschutzes nicht entsprochen hätte.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte H., .........., Stadt 2, in Höhe von EUR 986,95 für deren vorgerichtliche Tätigkeit in der vorliegenden Sache freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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