Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-08, 3 AR 39/20

3 AR 39/20Supreme CourtOct 8, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 AR 39/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-10-08

Aktenzeichen: 3 AR 39/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1008.3AR39.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nachNr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.