Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-07, U (Kart) 2/20

U (Kart) 2/20Supreme CourtOct 7, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — U (Kart) 2/20 — Anerkenntnisurteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-07

Aktenzeichen: U (Kart) 2/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1007.U.KART2.20.00

Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.174,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.038,12 Euro für die Zeit vom 21. September 2018 bis zum 14. August 2019, aus 23.635,04 Euro für die Zeit vom 15. August 2019 bis zum 30. September 2020 sowie aus 23.174,03 Euro seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. vom Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
    1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der vorstehend genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 948,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. September 2018 zu zahlen sowie sie in Höhe weiterer Kosten in Höhe von 526,10 Euro freizustellen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

  • III. Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 % zu tragen.

  • IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde, das Urteil erster Instanz – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt. Für das Verfahren erster Instanz setzt der Senat den Streitwert in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Dezember 2019 (Bl. 375 d.A.) auf bis zu 30.000 Euro fest.

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