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3 Kart 884/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-10-07, 3 Kart 884/19
3 Kart 884/19Supreme CourtOct 7, 2020
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG richtet sich nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG.
Entscheidungsdatum: 2020-10-07
Aktenzeichen: 3 Kart 884/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:1007.3KART884.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG richtet sich nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26.11.2019, Az. BK8-19/00766-61, wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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