Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-04-01, 3 Wx 12/20

3 Wx 12/20Supreme CourtApr 1, 2020

Regest

GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; BGB § 2249 Abs. 1 Satz 4; BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1 1. Ein „vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ... sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen ...“ errichtetes, von sämtlichen Beteiligten unterzeichnetes „Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB“ ist nicht deshalb unwirksam, weil in der Niederschrift – entgegen der Soll-Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - der Vermerk fehlt, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde. 2. Dem Antragsteller des Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge kann das Grundbuchamt nicht Wege der Zwischenverfügung aufgeben (gar in der Form des § 29 GBO) nachzuweisen, dass die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG, nicht widerlegt sei.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 12/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-01

Aktenzeichen: 3 Wx 12/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0401.3WX12.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.; BGB § 2249 Abs. 1 Satz 4; BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1

1.

Ein „vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters ... sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen ...“ errichtetes, von sämtlichen Beteiligten unterzeichnetes „Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB“ ist nicht deshalb unwirksam, weil in der Niederschrift – entgegen der Soll-Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 BeurkG - der Vermerk fehlt, dass das Testament dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.

2.

Dem Antragsteller des Berichtigungsantrages aufgrund Erbfolge kann das Grundbuchamt nicht Wege der Zwischenverfügung aufgeben (gar in der Form des § 29 GBO) nachzuweisen, dass die gesetzliche Vermutung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG, nicht widerlegt sei.

Tenor

Auf die Beschwerde vom 10. Jan. 2020 wird die Zwischenverfügung

des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Kevelaer vom 6. Jan. 2020 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, über den Berichtigungsantrag

des Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates

erneut zu entscheiden.

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