Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-03-04, Verg 11/18

Verg 11/18Supreme CourtMar 4, 2020

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — Verg 11/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-04

Aktenzeichen: Verg 11/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0304.VERG11.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 18. Januar 2018, VK K 57/17, aufgehoben.

  2. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 11. Oktober 2017 wird zurückzuweisen.

  3. Die Anträge der Antragstellerin vom 6. November 2019 und vom 22. Januar 2020 auf ergänzende Akteneinsicht in die Vergabeakte sowie der Antrag vom 21. Oktober 2019 auf Einsicht in die Gerichtsakte werden abgelehnt.

  4. Der Antrag der Antragstellerin vom 22. Januar 2020, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von der Antragstellerin eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2019, XIII ZB 120/19, auszusetzen, wird abgelehnt.

  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners, werden der Antragstellerin auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

  6. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vor der Vergabekammer war notwendig.

  7. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 2.900.000,00.

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