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3 Kart 729/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-26, 3 Kart 729/19
3 Kart 729/19Supreme CourtFeb 26, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-26
Aktenzeichen: 3 Kart 729/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0226.3KART729.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 07.02.2019, Az.: BK6-18-040, wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.01.2018 neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und in Bezug auf den zu Ziffer 4. gestellten Antrag verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur zu 90 % und der Beschwerdeführerin zu 10 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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