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1 U 84/19•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-02-20, 1 U 84/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-20
Aktenzeichen: 1 U 84/19
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0220.1U84.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Der Tenor des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2019 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung statt
„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 80 % . Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“
richtig wie folgt heißt:
„Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.“
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