Oberlandesgericht Düsseldorf, 2020-01-28, I-21 U 21/19

I-21 U 21/19Supreme CourtJan 28, 2020

Regest

Leitsatz: 1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig. 2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17), nach der die Mindestsätze der HOIA 2013 gegen Art. 15. Abs. 1, Satz 2 Bucht. G und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009. 3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123 EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits ge-genüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht be-rufen (Vertikalverhältnis). 4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Satz 2 der Richtlinie 2006/123 EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Ver-stoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen. 5. Art 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfal-ten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen. HOAI 2009 § 7 Abs. 1, Abs. 3; Richtlinie 2006/123 EG OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.01.2020, I - 21 U 21/2019

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 21/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-28

Aktenzeichen: I-21 U 21/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2020:0128.I21U21.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz:

  1. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI 2009 sind europarechtswidrig.

  2. Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17), nach der die Mindestsätze der HOIA 2013 gegen Art. 15. Abs. 1, Satz 2 Bucht. G und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 EG verstoßen, gelten auch für die Anordnung von Mindestsätzen in der HOAI 2009.

  3. Auf einen Verstoß der Regelungen der HOAI 2009 gegen die Richtlinie 2006/123 EG kann sich ein Privater im Rahmen eines Rechtsstreits ge-genüber einem anderen Privaten vor einem ordentlichen Gericht nicht be-rufen (Vertikalverhältnis).

  4. Ein Verstoß von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HOAI gegen Art. 15 Abs. 1, Satz 2 der Richtlinie 2006/123 EG stellt jedoch gleichzeitig einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49 AEUV dar. Auf einen solchen Ver-stoß kann sich auch ein Privater gegenüber einem anderen Privaten im Rahmen eines Rechtsstreits berufen.

  5. Art 49 AEUV ist auch dann auf einen Sachverhalt, der durch § 7 Abs. 1 HOAI geregelt wird, anzuwenden, wenn an diesem nur Inländer beteiligt sind. Die in § 7 Abs. 1 HOAI 2009 vorgeschriebenen Mindestsätze entfal-ten eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Wirkung, die sich in den Mitgliedstaaten auswirken. Dies genügt um ein grenzüberschreitendes Element des Rechtsstreits zu bejahen.

HOAI 2009 § 7 Abs. 1, Abs. 3; Richtlinie 2006/123 EG

OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 28.01.2020, I - 21 U 21/2019

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.01.2019 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.278,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.645,00 Euro seit dem 13.07.2013 und aus 5.633,06 Euro seit dem 20.07.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 8% und der Beklagte zu 92 %. (*)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

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