I-21 U 43/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-10-29, I-21 U 43/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-10-29, I-21 U 43/18
I-21 U 43/18Supreme CourtOct 29, 2019
Regest
Leitsätze: 1. Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann. 2. Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftrag-geber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits er-kennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden. BGB, §§ 280 Abs. 1, 633 OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 29.10.2019, I - 21 U 43/18
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-21 U 43/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-29
Aktenzeichen: I-21 U 43/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1029.I21U43.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Leitsätze
Leitsätze:
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Dem Werkunternehmer, der Reparaturarbeiten durchführt, obliegen neben der Pflicht zur mangelfreien Durchführung der Reparaturarbeiten werkvertraglichen Prüf- und Hinweispflichten. Diese betreffen in erster Linie sein eigenes Werk oder fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass das eigene Werk nicht zur sachgerechten Beseitigung der aufgetretenen Schäden führen kann.
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Allerdings begründen die allgemeinen Grundsätze der vertraglichen Kooperations- und Treuepflicht darüber hinaus die Pflicht des Werkunternehmers, den Auftrag-geber auf Unzulänglichkeiten von Teilen des Fahrzeugs hinzuweisen, die er im Rahmen des Reparaturauftrages ganz oder teilweise aus- und wieder einzubauen hat, und deren Mängel nach Fertigstellung der Werkleistungen einerseits nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden können und andererseits er-kennbar zu einem künftigen Schaden des Fahrzeugs führen werden.
BGB, §§ 280 Abs. 1, 633
OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 29.10.2019, I - 21 U 43/18
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22.02.2018 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.456,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.387,18 EUR seit dem 07.11.2015 und aus weiteren 1.069,48 EUR seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von einer Honorarforderung der Rechtsanwälte T.. in Höhe von 359,50 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz trägt der Kläger 81% und die Beklagte 19%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 71% und die Beklagte zu 29%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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