18 U 60/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-10-23, 18 U 60/16
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 18 U 60/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-23
Aktenzeichen: 18 U 60/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1023.18U60.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Nachdem sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers zu 1) und der Beklagten, durch die Berufungsrücknahme des Klägers zu 2) und das Teil-Urteil des Senats vom 18.04.2018 in der Sache erledigt hat, ist über die Kosten des Rechtstreits – soweit darüber nicht bereits durch den Beschluss des BGH vom 09.10.2018 (III ZR 110/18) befunden wurde – wie folgt zu entscheiden:
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten in beiden Instanzen tragen die Beklagte 54%, der Kläger zu 1) 3%, der Kläger zu 2) 33% und die Klägerin zu 3) 10%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen zu 90% die Beklagte und zu 10% der Kläger zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser allein. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) tragen zu 70% die Beklagte und zu 30% die Klägerin zu 3).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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