Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-10-17, 2 U 11/18

2 U 11/18Supreme CourtOct 17, 2019

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 11/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-17

Aktenzeichen: 2 U 11/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:1017.2U11.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe,

dass sich die Verpflichtung zum Rückruf auf Produkte beschränkt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum im Verhandlungsschlusszeitpunkt (17. Oktober 2019) noch nicht abgelaufen ist

und dass der landgerichtliche Tenor a.E. dahingehend ergänzt wird, dass es hinter Ziff. II. a.E. heißt:

„III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

B.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,- € festgesetzt, wobei auf jede der Klägerinnen 1.000.000,- € entfallen.

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