15 U 51/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-06-06, 15 U 51/14
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 51/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-06
Aktenzeichen: 15 U 51/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0606.15U51.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
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I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:
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- Die Beklagte wird mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform 4 verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handfugenpistolen wie nachstehend abgebildet, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben.
- II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens (BGH, Az. I ZR 91/16) zu tragen.
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III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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