Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-05-16, 12 U 47/18

12 U 47/18Supreme CourtMay 16, 2019

Regest

I-12 U 47/18 § 18 InsO Haftet die Schuldnerin für Forderungen der Banken gegen ihr Schwesterunternehmen, deren Fälligstellung unmittelbar zur Insolvenz des Schwesterunternehmens geführt hat, sind diese Forderungen in die Prognose, ob der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit droht, auch dann einzubeziehen, wenn diese (noch) nicht gegenüber der Schuldnerin gekündigt sind, aber ein Ausfall der Gläubiger überwiegend wahrscheinlich ist und die Schuldnerin weder in der Lage wäre, die Forderungen mit eigenen Mitteln zu erfüllen, noch die sichere Erwartung haben darf, dass Umschuldungsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen und danach sämtliche fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden können. § 133 Abs. 1 InsO Enthält ein als „Mietkaufvertrag“ bezeichneter Vertrag keine Kaufoption, sondern soll das Eigentum nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag automatisch auf den Erwerber übergehen, scheidet ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch aus, weil die Gebrauchsüberlassung während der Vertragslaufzeit keine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlung der Mietkaufrate darstellt. Auf diesen Vertrag findet Mietrecht keine Anwendung, es liegt vielmehr ein reiner Verkauf unter Eigentumsvorbehalt vor, auf den allein Kaufrecht Anwendung findet (atypischer Mietkaufvertrag). Für das Eingreifen des Sanierungsprivilegs im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt der Umstand nicht, dass die Gläubiger mit der Erstellung des Sanierungsgutachtens einverstanden sind. Eine bloße Hoffnung auf eine Sanierung räumt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht aus. Die Kenntnis des Sanierungsbedarfs eines Unternehmens hat in aller Regel auch die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Folge.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 47/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-16

Aktenzeichen: 12 U 47/18

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0516.12U47.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

I-12 U 47/18

§ 18 InsO

Haftet die Schuldnerin für Forderungen der Banken gegen ihr Schwesterunternehmen, deren Fälligstellung unmittelbar zur Insolvenz des Schwesterunternehmens geführt hat, sind diese Forderungen in die Prognose, ob der Schuldnerin die Zahlungsunfähigkeit droht, auch dann einzubeziehen, wenn diese (noch) nicht gegenüber der Schuldnerin gekündigt sind, aber ein Ausfall der Gläubiger überwiegend wahrscheinlich ist und die Schuldnerin weder in der Lage wäre, die Forderungen mit eigenen Mitteln zu erfüllen, noch die sichere Erwartung haben darf, dass Umschuldungsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen und danach sämtliche fälligen Zahlungspflichten erfüllt werden können.

§ 133 Abs. 1 InsO

Enthält ein als „Mietkaufvertrag“ bezeichneter Vertrag keine Kaufoption, sondern soll das Eigentum nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag automatisch auf den Erwerber übergehen, scheidet ein bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch aus, weil die Gebrauchsüberlassung während der Vertragslaufzeit keine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlung der Mietkaufrate darstellt. Auf diesen Vertrag findet Mietrecht keine Anwendung, es liegt vielmehr ein reiner Verkauf unter Eigentumsvorbehalt vor, auf den allein Kaufrecht Anwendung findet (atypischer Mietkaufvertrag).

Für das Eingreifen des Sanierungsprivilegs im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO genügt der Umstand nicht, dass die Gläubiger mit der Erstellung des Sanierungsgutachtens einverstanden sind. Eine bloße Hoffnung auf eine Sanierung räumt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht aus.

Die Kenntnis des Sanierungsbedarfs eines Unternehmens hat in aller Regel auch die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit zur Folge.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.10.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 210/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.