1 U 191/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-21, 1 U 191/15
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 191/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-21
Aktenzeichen: 1 U 191/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0221.1U191.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das am 05.11.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (4 O 1/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 16.269,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 75 % des weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 14.02.2011 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 29 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71 % zu tragen.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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