Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-14, 15 U 60/15

15 U 60/15Supreme CourtFeb 14, 2019

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 60/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-14

Aktenzeichen: 15 U 60/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0214.15U60.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2015 (Az.: 4a O 49/14) unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 618.957,66 € nebst Zinsen in Höhe von 280.516,33 € sowie Zinsen in Höhe von 5 % aus 618.957,66 € für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 15.07.2014 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 618.957,66 € ab dem 16.07.2014 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

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