1 U 16/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2019-02-12, 1 U 16/18
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 U 16/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-12
Aktenzeichen: 1 U 16/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2019:0212.1U16.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.12.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (15 O 225/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 5.437,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2008,
b) jeweils quartalsweise im Voraus
-
eine Verdienstausfall-Rente in Höhe von 1.418,82 € (= 3 x 427,94 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2028 und
-
eine Haushaltsführungsschaden-Rente in Höhe 430,56 € (= 3 x 143,52 €) seit dem 01.07.2014 bis zum 01.01.2038
sowie
c) vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2014
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/10 und die Beklagte zu 6/10.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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