24 U 166/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 24 U 166/17
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-23, 24 U 166/17
24 U 166/17Supreme CourtOct 23, 2018
Regest
1. Ein Schadenseratzanspruch wegen einer anwaltlicher Pflichtverletzung in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess besteht nicht, wenn auch der Vortrag des Mandanten im Regressprozess keine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde (hier: zum Unterhaltsabänderungsantrag einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt). 2. Die Vermutung, dass ein Mandant beratungskonform handelt, gilt nur, wenn aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion naheliegt. Hierauf kann sich der Mandant nicht berufen, wenn es ihm in jedem Fall darauf ankam, seine letzte Chance auf Weiterzahlung des Unterhalts zu nutzen.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 24 U 166/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-23
Aktenzeichen: 24 U 166/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1023.24U166.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Leitsätze
Ein Schadenseratzanspruch wegen einer anwaltlicher Pflichtverletzung in einem familienrechtlichen Unterhaltsprozess besteht nicht, wenn auch der Vortrag des Mandanten im Regressprozess keine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde (hier: zum Unterhaltsabänderungsantrag einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt).
Die Vermutung, dass ein Mandant beratungskonform handelt, gilt nur, wenn aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion naheliegt. Hierauf kann sich der Mandant nicht berufen, wenn es ihm in jedem Fall darauf ankam, seine letzte Chance auf Weiterzahlung des Unterhalts zu nutzen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Beklagten das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHvon 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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