IV-2 RBs 195/18•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-04, IV-2 RBs 195/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-10-04, IV-2 RBs 195/18
IV-2 RBs 195/18Supreme CourtOct 4, 2018
Regest
OWiG §§ 67, 71 Abs. 1, 72 Abs. 3 Satz 2 StVG § 25 Abs. 2a Das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldver-fahren kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), nicht aber bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung. Daher entfällt in dem Urteil die viermonatige Schonfrist (§ 25 Abs. 2a StVG), wenn nach Erlass des Bußgeldbescheids, in dem diese Vergünstigung noch gewährt wurde, ein Fahrverbot in anderer Sache als Vorbelastung hinzugetreten ist. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 4. Oktober 2018, IV-2 RBs 195/18
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — IV-2 RBs 195/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-10-04
Aktenzeichen: IV-2 RBs 195/18
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:1004.IV2RBS195.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Leitsätze
OWiG §§ 67, 71 Abs. 1, 72 Abs. 3 Satz 2
StVG § 25 Abs. 2a
Das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldver-fahren kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), nicht aber bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung. Daher entfällt in dem Urteil die viermonatige Schonfrist (§ 25 Abs. 2a StVG), wenn nach Erlass des Bußgeldbescheids, in dem diese Vergünstigung noch gewährt wurde, ein Fahrverbot in anderer Sache als Vorbelastung hinzugetreten ist.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 4. Oktober 2018, IV-2 RBs 195/18
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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