Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-22, VI-3 Kart 68/17 (V)

VI-3 Kart 68/17 (V)Supreme CourtMar 22, 2018

Regest

§ 32 Abs. 5 VwVfG, § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig. Die Bundesnetzagentur ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da die dort geregelte Frist nicht ausschließlich zivilrechtliche Wirkungen zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zeitigt, sondern gleichzeitig Gegenstand einer energieverwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die Bun-desnetzagentur ist. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrens-frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung, so dass die Wiedereinset-zung nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen ist.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 68/17 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-22

Aktenzeichen: VI-3 Kart 68/17 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0322.VI3KART68.17V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 32 Abs. 5 VwVfG, § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017

Ein an die Bundesnetzagentur gerichteter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die in § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2b EEG 2017 geregelte Registrierungsfrist für Windenergieanlagen an Land ist zulässig. Die Bundesnetzagentur ist zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da die dort geregelte Frist nicht ausschließlich zivilrechtliche Wirkungen zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zeitigt, sondern gleichzeitig Gegenstand einer energieverwaltungsrechtlichen Kontrolle durch die Bun-desnetzagentur ist. Es handelt sich hierbei um eine behördliche Verfahrens-frist ohne materiell-rechtliche Ausschlusswirkung, so dass die Wiedereinset-zung nicht nach § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31.01.2017, Az. BK6-17-144, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf … EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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