I-2 U 22/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-03-01, I-2 U 22/17
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 22/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: I-2 U 22/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0301.I2U22.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.04.2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils im ersten Absatz das Wort „insbesondere“ gestrichen wird und dass – nachTeil-Klagerücknahme – im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils das Wort „herstellen“ sowie im Tenor zu I. 2. c) des landgerichtlichen Urteils das Wort „hergestellten“ gestrichen werden und dass der Urteilsausspruch zu I. 4. des landgerichtlichen Urteils entfällt.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.
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