1 UF 106/17•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018-02-05, 1 UF 106/17
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 UF 106/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-05
Aktenzeichen: 1 UF 106/17
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2018:0205.1UF106.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen
Tenor
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I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 30.06.2017 abgeändert und der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der beiden Kinder A. und B. nach Australien zurückgewiesen.
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II. Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kindesvater und die Kindesmutter ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
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III. Beschwerdewert: 5.000 €.
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IV. Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass mit der – rechtskräftigen – Zurückweisung des Antrags auf Rückführung der Kinder nach Australien die angeordneten Grenzsperren zu Lasten der Kindesmutter (Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. März 2017 im Verfahren 258 F 41/17) und zu Lasten des Kindesvaters (Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2017 im hiesigen Verfahren) ab sofort gegenstandslos sind. Die grenzüberwachende Behörde wird daher eine entsprechende Mitteilung durch den Senat erhalten.
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