Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-07-12, VI-3 Kart 163/15 (V)

VI-3 Kart 163/15 (V)Supreme CourtJul 12, 2017

Regest

§§ 21b ff. EnWG, §§ 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 und Abs. 6 S. 1, 5 Abs. 1 S. 3 ARegV Errichtet ein Verteilernetzbetreiber in Ausübung seiner ihm obliegenden Verpflichtungen aus §§ 21b ff. EnWG eine Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen, handelt es sich um eine Investition in sein Verteilernetz, für die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV genehmigt werden kann. Die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 ARegV stellt insoweit keine Sonderregelung dar und schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ARegV für die Errichtung eines Kommunikationsnetzes nicht aus.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 163/15 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-12

Aktenzeichen: VI-3 Kart 163/15 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0712.VI3KART163.15V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§§ 21b ff. EnWG, §§ 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 und Abs. 6 S. 1, 5 Abs. 1 S. 3 ARegV

Errichtet ein Verteilernetzbetreiber in Ausübung seiner ihm obliegenden Verpflichtungen aus §§ 21b ff. EnWG eine Kommunikationsinfrastruktur zur Einbindung von Messsystemen, handelt es sich um eine Investition in sein Verteilernetz, für die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 ARegV genehmigt werden kann. Die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 3 ARegV stellt insoweit keine Sonderregelung dar und schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ARegV für die Errichtung eines Kommunikationsnetzes nicht aus.

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15.10.2015 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.09.2015, BK4-12-851 aufgehoben und die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.03.2012 zum Teilprojekt „Aufbau eines intelligenten Mess- und Steuersystems“ unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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