Oberlandesgericht Düsseldorf, 2017-01-13, 22 U 134/16

22 U 134/16Supreme CourtJan 13, 2017

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 134/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-13

Aktenzeichen: 22 U 134/16

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2017:0113.22U134.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19.05.2016 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel beider Parteien insgesamt wie folgt neugefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Aufwendungen, insbesondere Regiekosten und Kosten für die notwendigen Vor- und Nacharbeiten zu ersetzen, die zur Beseitigung folgender Mängel am Zweifamilienhaus S.-Straße .., 4. J., notwendig sind:

  • Rissschäden an sämtlichen Türöffnungen (einschließlich Haustür bzw. der Anschlussstelle zwischen WDVS-Verbundfassade, Oberputz und Haustürrahmen) und an sämtlichen Fensteröffnungen der Außenfassade
  • Abrisse im Anschlussbereich zwischen Außenverputz und Streichsparren des Daches
  • Rissbildung im Bereich der Vertikalanschlüsse zwischen dem Hauptgebäude und den beiden angrenzenden, ebenfalls überputzten Fertiggaragen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 963,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Kostenvorschuss einen Betrag in Höhe von 5.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Aufwendungen, insbesondere Regiekosten und Kosten für notwendige Vor- und Nacharbeiten zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Beseitigung des nachfolgend dargestellten Mangels am Zweifamilienhaus S.-Straße …, 4… J., entstanden sind oder entstehen werden:

a.

Fehlende sach- und fachgerechte Abschluss-Situation im unteren Anschlussbereich / Fußpunkt der Wärmedämmverbundfassade umlaufend um das ganze Gebäude, indes mit Ausnahme des Anschlussbereichs der beiden Fertiggaragen.

b.

Der Feststellungsantrag umfasst auch diejenigen Kosten, die für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Armierungsgewebe und Putzbereich bereits dadurch entstanden sind, dass Feuchtigkeit über das nach unten heraushängende Armierungsgewebe in die Putzfassade hinein eingedrungen ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 41 % der Beklagten und zu 59 % den Klägern auferlegt; die Kosten der Streithilfe werden zu 59 % den Klägern und zu 41 % der Streithelferin auferlegt.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden zu 42 % der Beklagten und zu 58 % den Klägern auferlegt; die Kosten der Streithilfe werden zu 58 % den Klägern und zu 42 % der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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