I-2 U 6/13•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-12-08, I-2 U 6/13
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 6/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-12-08
Aktenzeichen: I-2 U 6/13
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1208.I2U6.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils – mit Ausnahme der nach lit. a) geschuldeten Angaben sowie der nach lit. b) geschuldeten Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -preisen und Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer – sowie wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum15. November 2015 auf 1.500.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 300.000,00 EUR festgesetzt.
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