I-3 U 31/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-10-06, I-3 U 31/15
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 31/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-06
Aktenzeichen: I-3 U 31/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:1006.I8211.3U31.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 27. Mai 2015 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung von je 1/5 des zum Aktenzeichen 17 HL 204/13 beim Amtsgericht Duisburg hinterlegten Betrages zuzüglich anteiliger Zinsen an die Beteiligten B. S. und A. E. zuzustimmen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung eines Anteils in Höhe von 30.940,12 € des zum Aktenzeichen 17 HL 204/13 beim Amtsgericht Duisburg hinterlegten Betrages zuzüglich anteiliger Zinsen an den Kläger zuzustimmen Zug um Zug gegen Zustimmung zur Auszahlung eines Anteils in Höhe von 77.944,51 € zuzüglich anteiliger Zinsen an die Beklagte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtstreits einschließlich des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger 90 % und der Beklagten 10 % zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 139.587,06 €.
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