Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-09-16, 16 U 39/15

16 U 39/15Supreme CourtSep 16, 2016

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 39/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-16

Aktenzeichen: 16 U 39/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0916.16U39.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.01.2015 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 35 O 21/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über die von der Klägerin im Schriftsatz vom 07.12.2012 auf den Seiten 5 bis 11 aufgeführten 252 Geschäfte zu erteilen, wobei der Buchauszug zu den einzelnen Verträgen insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

a)

Name, Anschrift und Rufnummer des Kunden,

b)

ARC-Vertragsnummer (Kundennummer),

c)

Datum der Antragsunterzeichnung durch den Kunden,

d)

Art der Annahme des Kundenantrages, insbesondere, ob dies durch Anschaltung oder Vertragserklärung erfolgte,

e)

Angabe, ob dem Kunden ein „Willkommensbrief“ übersandt wurde,

f)

für den Fall der Stornierung bzw. Nichtdurchführung des Vertrages:

aa)

Angabe der Gründe hierfür,

bb)

bei einer auf einer Willensentschließungen des Kunden beruhenden Nichtdurchführung (Widerruf, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung oder sonstige Stornierungstatbestände):

(1)

das vom Kunden mitgeteilte Datum seiner Willensentschließung, bei Widerrufen das Datum des Widerrufschreibens,

(2)

Angabe, ob es sich um eine mündliche oder schriftliche Erklärung des Kunden handelte,

(3)

das Datum des Zugangs der Erklärung bei der Beklagten,

cc)

bei einer auf einer Willensentschließung der Beklagten beruhenden Nichtdurchführung:

(1)

die Gründe dieser Entscheidung,

(2)

das Datum der entsprechenden Willensentschließung.

Der weitergehende auf Auskunft gerichtete Hauptantrag (Klageantrag zu 2) wird abgewiesen. Im Umfang dieser Klageabweisung (22.514 Kundenanträge) werden auch der Hilfsantrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Klageantrag zu 3) und der noch unbezifferte Zahlungsantrag (Klageantrag zu 4) abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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