Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-29, I-4 Sch 4/15

I-4 Sch 4/15Supreme CourtJan 29, 2016

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-4 Sch 4/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-29

Aktenzeichen: I-4 Sch 4/15

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0129.I4SCH4.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

1.

Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. K. von H. als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. L. und Vorsitzendem Richter a. D. R. K. als Beisitzern am 28.11.2014 ergangene und den Parteien am 10.12.2014 übersandte Schiedsspruch, durch den die Antragsteller verurteilt werden,

(1) den Antragsgegnern Auskunft über den Stand des Verfahrens der Antragstellerin in K. gegen die Firma G. S., M.-straat …, B-8… H. (Belgien) zu erteilen;

(2) den Antragsgegnern Auskunft über die Lage der Antragstellerin in den Jahren 2003 bis 2008 zu erteilen;

(3) Einblick zu gewähren in folgende Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2008:

a) Jahresabschlüsse der Antragstellerin (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Anlagenbuchhaltung),

b) Geschäftsbücher der Antragstellerin (Buchungsbelege, Datev-Primanotas, monatliche betriebswirtschaftliche Auswertungen nebst Summen- und Saldenlisten, Anlagenspiegel und Kontoauszüge (Sachkonten, Debitoren und Kreditoren)),

c) Gesellschafterversammlungsbeschlüsse,

d) in den Jahren 2003 bis 2008 geschlossene Verträge

und in dem

(4) festgestellt wird, dass die Antragsgegner im Rahmen der Einsichtnahme Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten fertigen dürfen,

wird für vollstreckbar erklärt.

2.

Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

4.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu jeweils 1/2 zu tragen.

6.

Der Streitwert für das gerichtliche Verfahren beträgt 700.000,00 Euro.

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