I-24 U 190/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-26, I-24 U 190/14
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2016-01-26, I-24 U 190/14
I-24 U 190/14Supreme CourtJan 26, 2016
Regest
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 Zivilsenat, Urteil v. 26.01.2016, rechtskräftig. Leitsätze: 1. Ein Rechtsanwalt, der mit der Pfändung einer Forderung des Schuldners beauftragt ist, hat den Mandanten nach Erwirkung weiterer Vollstreckungstitel gegen denselben Schuldner darauf hinzuweisen, dass es ratsam ist, aus den weiteren Titeln erneut in die bereits gepfändete Forderung zu vollstrecken, sofern die Aussicht besteht, dass dadurch auch die hinzugekommenen Ansprüche wenigstens teilweise realisiert werden können. 2. Die Verjährung des Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt beginnt erst, wenn dem Mandanten ein Schaden entstanden ist; das bloße Risiko eines Vermögensnachteils genügt dafür nicht. Bei einer unterlassenen Pfändungsmaßnahme tritt der Schaden erst ein, wenn eine Pfändung nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden kann.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 U 190/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-26
Aktenzeichen: I-24 U 190/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2016:0126.I24U190.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Leitsätze
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 Zivilsenat, Urteil v. 26.01.2016, rechtskräftig.
Leitsätze:
Ein Rechtsanwalt, der mit der Pfändung einer Forderung des Schuldners beauftragt ist, hat den Mandanten nach Erwirkung weiterer Vollstreckungstitel gegen denselben Schuldner darauf hinzuweisen, dass es ratsam ist, aus den weiteren Titeln erneut in die bereits gepfändete Forderung zu vollstrecken, sofern die Aussicht besteht, dass dadurch auch die hinzugekommenen Ansprüche wenigstens teilweise realisiert werden können.
Die Verjährung des Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt beginnt erst, wenn dem Mandanten ein Schaden entstanden ist; das bloße Risiko eines Vermögensnachteils genügt dafür nicht. Bei einer unterlassenen Pfändungsmaßnahme tritt der Schaden erst ein, wenn eine Pfändung nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden kann.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.09.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.750,59 € nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22.116,90 € vom 23.01.2013 bis zum 18.12.2013 und aus 48.750,59 € ab dem 19.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Kosten iHvon 892,44 € nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 17% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83%.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung iHvon 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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