23 U 27/14•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-12-15, 23 U 27/14
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 23 U 27/14 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-15
Aktenzeichen: 23 U 27/14
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1215.23U27.14.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.1.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. und der Berufung der Beklagten zu 2. teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 4. 294.713,83 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2005 zu zahlen.
Die Klage gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4. und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. erster Instanz tragen die Beklagte zu 2. selbst zu 15 % und die Klägerin zu 85 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im Berufungsverfahren tragen die Beklagte zu 2. selbst zu 21 % und die Klägerin zu 79 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. sowie des Streithelfers in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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