Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-11-19, I-26 W 4/15 [AktE]

I-26 W 4/15 [AktE]Supreme CourtNov 19, 2015

Regest

Leitsatz § 29 Abs. 1 S. 1 UmwG, § 12 Abs. 1 SpruchG Leitsatz: 1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig. 2. Die „Frosta“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877) kann nicht auf das „kalte“ Delisting übertragen werden.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 4/15 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: I-26 W 4/15 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:1119.I26W4.15AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsatz

§ 29 Abs. 1 S. 1 UmwG, § 12 Abs. 1 SpruchG

Leitsatz:

  1. Eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung ist in Spruchverfahren grundsätzlich unzulässig.

  2. Die „Frosta“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. II ZB 26/12, AG 2013, 877) kann nicht auf das „kalte“ Delisting übertragen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.05.2015 gegen den Zwischenbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens einschließlich der in der Beschwerdeinstanz den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre.

Der Geschäftswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

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