I-2 U 3/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2015-09-24, I-2 U 3/15
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 3/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-24
Aktenzeichen: I-2 U 3/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2015:0924.I2U3.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
- I. Auf die Berufung wird das am 7. November 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 261,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2014 sowie weitere 500,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 1/16 und im Übrigen dem Kläger auferlegt.
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IV. Das vorliegende Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind vorläufig vollstreckbar.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen.
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VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.492,30 € festgesetzt.
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