I-3 U 39/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-07-03, I-3 U 39/12
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 U 39/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-07-03
Aktenzeichen: I-3 U 39/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0703.I3U39.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. Nov. 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.323 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 05. Juli 2011 an zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren: bis zu 26.000 €
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