Oberlandesgericht Düsseldorf, 2014-06-24, I-20 W 133/12

I-20 W 133/12Supreme CourtJun 24, 2014

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 W 133/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: I-20 W 133/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2014:0624.I20W133.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 5. September 2012 abgeändert.

Die Schuldner werden durch ein Zwangsgeld von jeweils 2.500,00 Euro, ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 500,00 Euro, wobei die Zwangshaft hinsichtlich der Schuldnerin zu 1. an ihrem Geschäftsführer, dem Schuldner zu 2., zu vollstrecken ist, dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend Ziffer II. der einstweiligen Verfügung der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. August 2011 Auskunft zu erteilen.

Die Kosten der Verfahren werden den Schuldnern auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für die Zwangsvollstreckungsverfahren wird - einheitlich für beide Instanzen - auf jeweils 40.000,00 Euro festgesetzt.

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