I-22 U 4/1310•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-09, I-22 U 4/1310
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-08-09, I-22 U 4/1310
I-22 U 4/1310Supreme CourtAug 9, 2013
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 4/1310 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-09
Aktenzeichen: I-22 U 4/1310
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0809.I22U4.1310.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger und die Berufung des Beklagten zu 1. wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 06. Dezember 2012 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insgesamt wie folgt neugefasst:
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.241,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2007 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1.
4.607,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
In erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 17 %, zu weiteren 16 % der Beklagte zu 1. alleine und die Kläger selbst zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 67 % und der Beklagte zu 1. selbst zu 33 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 65 % und der Beklagte zu 2. selbst zu 35 %.
In zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 6 %, der Beklagte zu 1. alleine zu 5 % und die Kläger selbst zu 89 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 89 % und der Beklagte zu 1. selbst zu 11 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 84 % und der Beklagte zu 2. selbst zu 16 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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