Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-06-18, I-20 U 145/12

I-20 U 145/12Supreme CourtJun 18, 2013

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 145/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-18

Aktenzeichen: I-20 U 145/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0618.I20U145.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. August 2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

auf der unter „www.b...com“ betriebenen Internet-Plattform Dritten die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote für Baumaschinen, insbesondere für Straßenfertiger, Straßenfräser, Walzen, Asphaltmischmaschinen, Brecher und Siebmaschinen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und dabei in der Weise zur Veröffentlichung von Anzeigen mit geschäftlichen Angeboten ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Rechtsformzusatz und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beizutragen, dass

weder vor der Anzeigenaufgabe gegenüber dem Anzeigenkunden Maßnahmen zur Verhinderungen eines solchen Verhaltens ergriffen werden, wie in der dem Urteil beigefügten Angebotsmaske Anlage K 15 und den ebenfalls beigefügten Nutzungsbedingungen Anlage B1 geschehen,

noch die erschienenen Anzeigen von der Beklagten selbst daraufhin überprüft werden, ob sie geschäftsmäßige Angebote ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Reformzusatz und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beinhalten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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