I-23 U 87/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-26, I-23 U 87/12
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-26, I-23 U 87/12
I-23 U 87/12Supreme CourtMar 26, 2013
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-23 U 87/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-26
Aktenzeichen: I-23 U 87/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0326.I23U87.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Das Urteil der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Düsseldorf F vom 20. April 2012 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass das Urteil nicht zum Aktenzeichen 40 O 40/10 sondern zum Aktenzeichen 18b O 40/10 ergangen ist und der Satz zwischen Rubrum und Tenor richtig heißen muss:
"...hat die 18b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.03.2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht F ..."
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 18b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers der Klägerin; dieser trägt seine Kosten selbst.
Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil der Vorsitzenden der 18b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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