I-26 W 6/09 [AktE]•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-20, I-26 W 6/09 [AktE]
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-03-20, I-26 W 6/09 [AktE]
I-26 W 6/09 [AktE]Supreme CourtMar 20, 2013
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 6/09 [AktE] — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-20
Aktenzeichen: I-26 W 6/09 [AktE]
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0320.I26W6.09AKTE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 3. April 2009, 82 O 105/03, abgeändert und die Barabfindung je nennbetragslose Inhaberaktie der C AG auf 3,98 € festgesetzt. Die weitergehenden sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. und die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1., 2., 5., 7. und 12. werden zurückzuwiesen. Der Antrag der Antragstellerin zu 13. auf Erhöhung der Barabfindung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst. Die Antragsteller tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Antragstellerin zu 13. trägt in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts die außergerichtlichen Kosten des unzulässigen Antrags auf Erhöhung der Barabfindung selbst.
Die Antragsteller zu 1. und 2. tragen in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts nur die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten des Antrags auf Heraufsetzung der Bankbürgschaft.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
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