Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-25, I-16 U 70/12

I-16 U 70/12Supreme CourtJan 25, 2013

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-16 U 70/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-25

Aktenzeichen: I-16 U 70/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0125.I16U70.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.03.2012 – 10 O 291/11 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.200,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 zu zahlen,

sowie, an die Klägerin weitere 140.472,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2012 zu zahlen,

Zug um Zug gegen Mitwirkung der Klägerin an der Übertragung der Beteiligung an der „R…-G…-… mbH & Co. O… D… B… KG“ mit der Kommanditisten-Nr. … im Nennwert von 357.356,16 €.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Commerzbank-Universaldarlehen (C…) zur Konto-Nr. … keinerlei Forderungen mehr gegen die Klägerin herleiten kann, insbesondere nicht auf Tilgungsleistungen, Kostentragung und Zinszahlungen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer etwaigen Nachhaftungsverpflichtung im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB sowie von jeder anderen Zahlungsverpflichtung für die Verbindlichkeiten der R…-G…-… mbH & Co. O… D… B… KG freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Klägerin zu 18%, die Beklagte zu 82%. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 48%, die Beklagte zu 52%.

Dieses Urteil ist – soweit die beiden eingangs genannten Zahlungsanträge und die Kostenentscheidung betroffen ist, im Übrigen ist Rechtskraft eingetreten – vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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