I-2 U 8/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-17, I-2 U 8/12
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 8/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-17
Aktenzeichen: I-2 U 8/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0117.I2U8.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.09.2011 teilweise abgeändert und der erste Absatz des dortigen Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.795,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 74 % und der Klägerin zu 26 % auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Beklagten zu 88 % und der Klägerin zu 12 % auferlegt.
IV. Dieses Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.690,58 EUR festgesetzt.
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