I-2 U 22/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2013-01-03, I-2 U 22/10
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 22/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-03
Aktenzeichen: I-2 U 22/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2013:0103.I2U22.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Dezember 2009 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerinnen jeweils zur Hälfte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. 90 % und die Klägerin zu 2. 10 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.
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