2 U 79/12•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-11-22, 2 U 79/12
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 79/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-22
Aktenzeichen: 2 U 79/12
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:1122.2U79.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
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I. Die Zwangsvollstreckung aus dem am 4. September 2012 verkündeten Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bleibt bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung der Verfügungsbeklagten eingestellt.
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II. Die Verfügungsklägerin mag mitteilen, ob sie ihren Verfügungsantrag trotz der erstinstanzlichen Vernichtung des Verfügungspatents weiterverfolgen will. Für diesen Fall wird die Berufungsverhandlung aus Gründen eines fairen Verfahrens erst in Betracht kommen, wenn die Entscheidungsgründe des BPatG vorliegen und die Parteien Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen. Der Verfügungsklägerin wird deshalb aufgegeben, eine Abschrift des schriftlichen Urteils unmittelbar nach Erhalt zur hiesigen Akte zu reichen. Danach wird der Senat Schriftsatzfristen bestimmen und einen Verhandlungstermin anberaumen.
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